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Bachelor-Studierende

FAQ´s zur studienintegrierten Praxisphase

Die studienintegrierte Praxisphase dient der Umsetzung des theoretischen Wissens, welches Sie bis zu diesem Zeitpunkt erlangt haben. Darüber hinaus ermöglicht es die Herausbildung professioneller Kompetenzen im geschützten Rahmen unter fachlicher Anleitung durch erfahrene Kollegen*innen und bildet die Grundlage zur Vergabe der staatlichen Anerkennung.

Dabei stehen in unserem Verständnis die beiden Lernorte Hochschule und Praxis ergänzend nebeneinander.

Im Vorfeld bietet Ihnen das Praxisreferat individuelle Beratungsgespräche an, deren Inhalt zur Klarheit über die unterschiedlichen Arbeitsfelder Sozialer Arbeit beiträgt und jeweils mögliche Lernerfahrungen in Ihrer studienintegrierten Praxisphase thematisiert.

Auch wenn die Hochschule die Praxisphase als sehr wichtige Erfahrung auf dem Weg  zum/zur Sozialarbeiter*in/Sozialpädagoge*in erachtet mache ich meine Praxisphase nicht nur für die Hochschule. Mit der verbindlichen Koppelung der integrierten Praxisphase an das Studium der Sozialen Arbeit bekomme ich auch mit erfolgreichem Abschluss meines Studiums, nach Antrag, die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter*in/Sozialpädagoge*in.

Die staatliche Anerkennung ist die Voraussetzung dafür, dass ich in bestimmten Bereichen der Sozialen Arbeit tätig sein darf.

Die staatliche Anerkennung ist in der Sozialen Arbeit das verlässliche "Gütesiegel", das einen öffentlich rechtlichen Berufsschutz darstellt. Das Gütesiegel und die Berufsbezeichnung bieten Gewähr dafür, dass Sozialarbeiter*innen/Sozialpädagoge*innen einem Kompetenzprofil entsprechen, welches sich u.a. durch Kompetenzen in den Bereichen Organisations- und Rechtswissenschaften, Wissenschaft der Sozialen Arbeit, Methoden der Sozialarbeit und Berufsethik auszeichnet. Die staatliche Anerkennung ist die Voraussetzung dafür, um in bestimmten Bereichen der Sozialen Arbeit (Fachkräftgebot SGB VIII) tätig sein zu dürfen.

Die studienintegrierte Praxisphase wird im Zeitraum 01. September bis 31. März des Folgejahres absolviert. Sie umfasst einschließlich der praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen 1.100 Stunden in Vollzeit. Innerhalb der 1.100 Stunden stehen freie Zeiten im Umfang von 110 Stunden zur Verfügung. Werden Praxiszeiten durch Krankheit oder andere triftige Gründe versäumt, sind Fehlzeiten, die 55 Stunden überschreiten, nachzuarbeiten.

Ja. Die freien Zeiten im Umfang von 110 Stunden können in Absprache mit der Praxisstelle für Urlaubszeiten in Anspruch genommen werden.

Während der studienintegrierten Praxisphase bin ich, wie auch während des Studiums, gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII unfallversichert. Außerdem sind die Praxisstellen angehalten mich, wie alle Mitarbeiter*innen auch, in Ihrer Haftpflichtversicherung anzumelden.

Nein, eine Teilung der studienintegrierten Praxisphase auf zwei Einrichtungen ist grundsätzlich nicht möglich. Sinn und Zweck der studienintegrierten Praxisphase ist es, sich vertieft mit einem Praxisfeld auseinanderzusetzen und dafür exemplarisch die Arbeit einer Praxisstelle kennen zu lernen. Selbst nach den 1.100 Stunden bin ich noch kein*e Experte*in dieses Arbeitsfeldes (und soll das auch gar nicht sein). Eine Unterschreitung dieser Zeit ist aber in jedem Fall nicht sinnvoll.

Eine Ausnahme zu dieser Regelung gibt es nur, wenn ich meine studienintegrierte Praxisphase in einem Land absolvieren möchte, dass einem anderen Kulturkreis zugerechnet werden kann.

Ja. Auch eine studienintegrierte Praxisphase im Ausland ist möglich. Da der Beruf Sozialarbeiter*in/ Sozialpädagoge*in eng an gesellschaftliche Normen/Werte und auch an sozialpolitische Entscheidungen und Steuerung gebunden ist, empfiehlt es sich die studienintegrierte Praxisphase in Deutschland oder einem Land mit ähnlichem Kulturkreis zu absolvieren.

Dies trifft insbesondere auf europäische Länder zu. Auch in diesen Ländern muss ich auf die Anforderungen für die Anerkennung von Praxisstellen achten.

Darüber hinaus gelten für Länder, die nicht zum westlichen Kulturkreis gehören besondere Regelungen.

Ja, dies ist in Ausnahmefällen möglich. Dazu muss ich einen „Antrag auf Rückerstattung vom Studierendenticket“ stellen. Diesen finde ich auf der Homepage der KH unter: https://www.kh-mz.de/services/rueckmeldung/

Als möglichen Grund kann ich z.B. geltend machen, wenn ich mich auf Grund meines Studiums für mehr als 3 Monate außerhalb des Ticketgebietes aufhalte. Die dafür geltenden Fristen finde ich auf den Aushängen zur Rückmeldung und auf der Homepage.

Die individuelle Lernzielvereinbarung schreibe ich zusammen mit meiner Anleitung mit Hilfe der Checkliste:

Nähere Informationen finde ich in der Praxisordnung unter www.kh-mz.de/studium-und-lehre/fachbereich-soziale-arbeit-und-sozialwissenschaften/praxisreferat/downloads/ und unter Infos zur Praxisphase https://www.kh-mz.de/studium-und-lehre/fachbereich-soziale-arbeit-und-sozialwissenschaften/praxisreferat/infos-zur-praxisphase/

Ich gebe diese spätestens 6 Wochen nach Beginn der studienintegrierten Praxisphase im Praxisreferat ab.

 

Leider besteht kein grundsätzlicher Anspruch auf eine Vergütung. Das Praxisreferat empfiehlt jedoch eine Bezahlung der Studierenden in Höhe von 500 Euro/Monat. Ich kann die Einrichtung im Vorstellungsgespräch danach fragen, ob ich eine Vergütung erhalte und wenn ja in welcher Höhe. Danach kann ich mich entscheiden, ob ich in dieser Einrichtung meine studienintegrierte Praxisphase absolvieren möchte.

Ja, Vergütungen aus Pflichtpraktika werden nach §23 Abs. 3 BAföG voll angerechnet. Hintergrund hierfür ist, dass das Bafög zur Finanzierung des Studiums dient, sofern keine andere finanzielle Unterstützung möglich ist. Erhalten Studierende durch ein Praktikum/Praxisphase eine Vergütung, geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein Teil des notwendigen Bedarfs schon durch diese Vergütung abgedeckt wird.

Nähere Informationen erfrage ich direkt beim zuständigen Bafög-Amt.

Für die Anerkennung von Praxisstellen gelten bestimmte Regeln. Diese haben zum einen mit dem Gesetz zu tun, das die staatliche Anerkennung regelt. Zum anderen sollen sie aber auch gewährleisten, dass ich in meiner studienintegrierten Praxisphase gut betreut werde und die Chance habe so viel Erfahrung und Wissen zu sammeln wie möglich. Gleichzeitig soll ich mich aber auch ausprobieren dürfen ohne meine Rolle als Lernende*r zu verlassen. Die Regeln sind ein Schutz für mich und helfen mir bei der Wahl einer geeigneten Praxisstelle. Die Mitarbeiter*innen des Praxisreferates entscheiden ob eine Einrichtung anerkannt wird. Die zugrundeliegenden Vorgaben für eine Anerkennung der Praxisstelle finden Sie unter folgendem Link:

https://www.kh-mz.de/studium-und-lehre/fachbereich-soziale-arbeit-und-sozialwissenschaften/praxisreferat/infos-zur-praxisphase/

Darüber hinaus muss die Vereinbarung zur studienintegrierten Praxisphase vorliegen.

 

Ja, zur Übernahme von Nachtdiensten im Rahmen der studienintegrierten Praxisphase müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Bevor ich einen Nachtdienst übernehme, muss ich einen Antrag zur Durchführung selbstständiger Nachtdienste im Rahmen der studienintegrierten Praxisphase stellen. Das dazugehörige Formular finde ich unter: https://www.kh-mz.de/fileadmin/user_upload/STUDIUM/FB_SA/Dokumente/Praxisreferat/Antrag_Nachtbereitschaft.pdf 

 

Nein.

Es ist zwar ein Kompliment für mich, wenn meine Praxisstelle mir zutraut, dass ich alleine die Arbeit von Kollegen*innen übernehmen kann, aber dies widerspricht dem Sinn der studienintegrierten Praxisphase. Der Vorteil der studienintegrierten Praxisphase ist es ja gerade, dass ich ein Arbeitsfeld kennen lerne ohne selbst Verantwortung zu übernehmen. Entscheidungen trifft lediglich meine Anleitung. Diese kann ich diskutieren und hinterfragen, muss mich aber nicht verantworten, wenn sich eine Entscheidung als falsch herausstellt. Wäre ich bereits nach 4 Semestern in der Lage als Sozialarbeiter*in/Sozialpädagoge*in zu arbeiten, wäre mein Studium nicht auf mindestens 7 Semester angelegt. Unsere Profession ist sehr viel komplexer und Entscheidungen häufig sehr viel weitreichender als sie mir in der Praxisphase erscheinen und ich sollte mir von der Einrichtung im Praktikum nicht zu viel Verantwortung zumuten lassen.

Das Praxisreferat unterstützt mich in allen Fragen, die die studienintegrierte Praxisphase betreffen. Also z.B. wenn ich mir bei einer Praxisstelle unsicher bin, nach einer Praxisstelle suche, ich längere Zeit in der Praxisphase ausfalle, ich Probleme mit meiner Anleitung oder anderen Mitarbeiter*innen habe oder Rückfragen zu einzelnen Details bzgl. der Praxisphase stellen möchte. Auch wenn ich merke, dass ich mit meiner Praxisphase unzufrieden bin, ist es immer ratsam mich an das Praxisreferat zu wenden. Die Mitarbeiter*innen des Praxisreferates können mich beraten, zwischen Praxisstelle und mir vermitteln oder mich bei einem Wechsel der Stelle unterstützen. Die Mitarbeiter*innen des Praxisreferates sind selbst Sozialarbeiter*innen/Sozialpädagogen*innen und kennen die Praxis. Sie wissen, wie gute Anleitung funktioniert und kennen die Arbeit der Sozialarbeiter*innen/Sozialpädagogen*innen in Einrichtungen.

Werde ich während meiner studienintegrierten Praxisphase krank muss ich meine Praxisstelle unverzüglich davon in Kenntnis setzen. Wenn ich mehr als 55 Stunden in meiner Praxisstelle versäume, muss ich diese Stunden nacharbeiten.

Sollte ich bei den praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen erkrankt sein, informiere ich die Lehrenden unverzüglich. Die Entscheidung über anfallende Äquivalenzleistungen bespreche ich mit den Lehrenden.

Ja, für die Zulassung benötige ich mindestens 60 Creditpoints zum Ende des 4. Semesters. Die Vereinbarung gilt als vorbehaltlich und wird von Seiten der Hochschule gekündigt, wenn die erforderliche Anzahl an Credits nicht erreicht ist.

Dies ist regelhaft nicht möglich.
Ich kann in begründeten Ausnahmefällen in Absprache mit dem Praxisreferat einen Antrag auf eine abweichende Regelung beim Dekanat stellen. Solche Anträge sind immer Einzelfallentscheidungen. Weitere Informationen dazu finde ich unter § 13 Abs. 2 der Ordnung zur studienintegrierten Praxisphase.

Ja. Die studienintegrierte Praxisphase ist in ein Modul eingebettet und muss daher auch bestanden werden. Schließe ich meine Praxisphase nicht erfolgreich ab, kann ich folglich auch das Modul nicht abschließen.

Es gibt keine Freistellung für die Vorbereitung auf die Prüfung, sowie am Prüfungstag. Die Praxisstelle kann dies allerdings aus Kulanz gewähren. Dies bedarf der internen Absprache.